Klassifizierung von Gefahrgütern

a) Bei chemischen Stoffen oder Produkten, die in immer gleichen Zusammensetzungen transportiert werden, kann man die entsprechende Klassifizierung der Tabelle A des Verzeichnisses der gefährlichen Güter im Kapitel 3.2 des ADR entnehmen.

Beispiel:
UN-Nummer Bezeichnung Klasse VG* TC**
UN 1066 STICKSTOFF VERDICHTET 2.2 (E)
UN 1203 BENZIN 3 II (D/E)
UN 1230 METHANOL 3 (6.1) II (D/E)
* Verpackungsgruppe
** Tunnelbeschränkungscode

b) Stoffe und Produkte, die unter einer technischen Bezeichnung befördert werden, können aufgrund unterschiedlicher Flammpunkte, des Grades der Giftigkeit oder des Verätzungspotenzials unter der gleichen UN-Nummer mehre Klassifizierungsmöglichkeiten aufweisen.

Beispiel:
UN-Nummer Bezeichnung Klasse VG* TC**
UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3 I (D/E)
UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3 II (D/E)
UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3 III (D/E)
* Verpackungsgruppe
** Tunnelbeschränkungscode


Hierbei bedeuten I, II und III die jeweilige Verpackungsgruppe und den dazugehörigen Gefahrdungsgrad:
Verpackungsgruppe I sehr gefährlich
Verpackungsgruppe II mittel gefährlich
Verpackungsgruppe III weniger gefährlich

Die Unterschiede ergeben sich durch unterschiedliche Flammpunkte, Siedepunkte oder Dampfdrücke.
UN-Nummer Bezeichnung Klasse Nebengefahr TC
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2.1 (D)
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2.2 (6.1) (D)
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2.2 (8) (E)

Hier sind die unterschiedlichen Eigenschaften des Treibgases für die Klassifizierungsvarianten verantwortlich:
2.1 entzündbares Gas
2.2 (6.1) giftiges Gas
2.2 (8) ätzendes Gas

c) Für Gemische und Lösungen mit den unterschiedlichsten Inhaltsstoffen muss in Abhängigkeit der jeweiligen Anteile der Stoffe die genaue Klassifizierung bestimmt werden. In der Regel erfolgt hierbei die Klassifizierung durch die Fachabteilung des Herstellers oder einem beauftragten Chemielabor. Im sogenannten EU-Sicherheitsdatenblatt werden die Zusammensetzung, Gefährdungen sowie die Lager- bzw. Transportvorschriften zusammengefasst. Dieses EU-Sicherheitsdatenblatt ist vom Hersteller an die Zwischenhändler und Endkunden weiterzugeben.

Bei Sammeleintragungen (N.A.G. - Positionen) ist der chemisch - technische Namen des Gefahrenauslösers anzugeben, wobei N.A.G. für "nicht anderweitig genannt" steht.

Beispiel:
UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. enthält ISOPROPYLALKOHOL 3 I (D/E)

Grundsätzliche Reihenfolge der Klassifizierungsangaben:
UN-Nummer / Stoffbezeichnung / Nr. des Gefahrzettels / (evtl. Nr. des Gefahrzettels der Nebengefahr) / Verpackungsgruppe / Tunnelbeschränkungscode.

Nach oben