Fahrtenschreiber, Tachograph oder EG-Kontrollgerät

Der Fahrtenschreiber ist in Deutschland seit 1953 für LKW und Busse mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht vorgeschrieben.
Anfangs wurde der Tachograph nur zur Beweisentlastung des Fahrers im Zusammenhang mit der Lenk-und Ruhezeit eingeführt.

Am 1.April 1969 wurde zum ersten Mal in der Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) eine gemeinsame Lenk- und Ruhezeitverordnung erlassen. Gültig wurde diese dann zum 1. Oktober 1969 grenzüberschreitend und ein Jahr später für die gesamte gewerbliche Straßenbeförderung in der EWG.

Ein Kontrollgerät ist seit September 1986 in der gesamten EWG Pflicht.
Am 1. Juli 1970 wurde international ein "Europäisches Übereinkommen zur Arbeit des im internationalen Straßenverkehrs beschäftigten Fahrpersonals" (AETR) in Kraft gesetzt. Das AETR wurde am 31. Juli 1985 überarbeitet und verbessert.

Letzte Änderungen ist die verpflichtende Einführung des digitalen Kontrollgerätes für Neufahrzeuge und Erstnutzungen im Jahre 2006. Alle darin enthaltenen Regelungen wurden zum 11. April 2007 rechtsverbindlich.

Vorgeschrieben sind Tachographen (EG-Kontrollgeräte) für Kraftfahrzeuge, in der Güterbeförderung, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t und für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze aufweisen.

Die Mitführungspflicht von Nachweisen für die Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die unmittelbar vorangegangenen 28 Kalendertage besteht seit Anfang Januar 2008.
Die Aufbewahrungspflicht für verwendete Tachoscheiben beträgt ein Jahr, sauber chronologisch sortiert, müssen diese im Unternehmen aufbewahrt werden.
Die gesicherten digitalen Aufzeichnungen aus den neuen EG-Kontrollgeräten müssen zwei Jahre in der Firma sicher gespeichert sein.

Auf Verlangen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Aufzeichnungen (analoge Schaublätter, oder digitale Ausdrucke) seiner Arbeitszeit aushändigen.

Das Fahrpersonal muss immer eine Bescheinigung über arbeitsfreie Tage mit sich führen, für den Fall, dass der Fahrer Urlaub, Krank oder Frei hatte. Ein solcher Nachweis muss im Unternehmen maschinell ausgestellt und beglaubigt werden, um bei einer Kontrolle Gültigkeit zu erlangen.

Beamte des Bundesamts für Güterverkehr, der Polizei und der Gewerbeaufsicht kontrollieren die EG-Sozialvorschriften des Fahrpersonals.
Kontrollen werden auf der Straße und in den Betrieben durchgeführt.


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