3. Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,00 t

4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m 21,00 t
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 24,00 t

2 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.


(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen

Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t

2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4

a) Kraftfahrzeuge 25,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t
c) Anhänger 24,00 t
d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind 28,00 t

3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4

a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind 32,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als 32,00 t

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