4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in

Nummer 3 32,00 t

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.


(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen 28,00 t
2. Züge mit 4 Achsen zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36,00 t
3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger
a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr
36,00 t
b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist 38,00 t
4. andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen
a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a
35,00 t
b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b 36,00 t
5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen 40,00 t
6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44,00 t

(7) 1 Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

  1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers
  2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
    1. der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
    2. der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert
  3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
    1. der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
    2. der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert

Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t (Absatz 6 Nr. 1)
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b)
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b)
35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a)
40,00 t (Absatz 6 Nr. 5)
44,00 t (Absatz 6 Nr. 6)

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1 Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Asche seines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen.
2 Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.


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