Arbeitszeit und Lenkzeit nach VO (EG) Nr. 561/2006

Mit der Lenk- und Ruhezeitenverordnung legte der Europäische Verordnungsgeber einheitliche Gemeinschaftsregeln für die höchstzulässige Tageslenkzeit, für die Fahrtunterbrechung, die wöchentliche Lenkzeit sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten für alle Fahrer von Fahrzeugen im Güter-und Personenkraftverkehr fest.

Grundsätzlich gilt:
Nach Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschritten und auch nicht dazu führen die in der Richtlinie 2002/15/EG bzw. im § 21a ArbZG festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit zu überschreiten. Grundsätzlich ist nach der Arbeitszeitvorschrift eine Höchstarbeitszeit pro Woche von 48 Stunden zugelassen.


Begriffe


"Arbeitszeit"

Ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen und Ruhezeiten. Der Fahrer befindet sich am Arbeitsplatz und übt seine Tätigkeit aus oder er befindet sich am Arbeitsplatz und muss sich bereithalten, wobei die Tätigkeitsaufnahme nicht im Voraus bekannt ist.

Zur Arbeitszeit zählen:
  • Fahren
  • Be- und Entladen
  • Reinigung und Wartung des Fahrzeuges
  • Erledigung von gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten
  • Überwachung des Be- und Entladens
  • Warten auf das Be- und Entladen, wenn Wartezeit nicht bekannt ist

Arbeitszeit für selbstständige Kraftfahrer

Für diese Personen gelten ausschließlich die internationalen und nationalen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften. Das nationale Arbeitszeitgesetz findet derzeit für selbständige Unternehmer keine Anwendung.

A C H T U N G

Ab dem 1.November 2012 gilt auch für Selbstständige weitestgehend das Arbeitszeitgesetz. Das vom Bundestag im April 2012 beschlossene Gesetz regelt auch für selbstfahrende Unternehmer die Arbeitszeit auf 48 Std. bzw. max.60 Std. die Woche.


"Lenkdauer / Lenkzeit / Tageslenkzeit"

Die Lenkdauer ist die Zeit zwischen einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung und einer Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit. Die Lenkdauer kann unterbrochen oder ununterbrochen sein.
Die Lenkzeit ist die reine Lenktätigkeit, die voll- oder halbautomatisch, analog- oder digital aufgezeichnet werden kann.
Die Tageslenkzeit, die summierte Gesamtlenkzeit liegt zwischen zwei tägl. od. wöchentl. Ruhepausen.

  • max. tägl. Tageslenkzeit = 9 Std.
  • max. zweimal wöchetl. = 10 Std.
  • max. Wochenlenkzeit = 56 Std.
  • max. Gesamtlenkzeit über 2 Wochen
    = 90 Std.

"Fahrtunterbrechung"

Nach spät. 4,5 Std. Lenkzeit mind. 45 Minuten Pause
Unterbrechung - teilbar in Abschnitten
max. 2 Pausen,
zuerst 15 Minuten innerhalb der 4,5 Std.
und dann 30 Minuten (Reihenfolge zwingend)
danach beginnt neuer Lenkzeitabschnitt
keine anderen Arbeiten (Ausnahme: Wartezeit u. Nicht-Lenkzeit in einem Fahrzeug, auf einer Fähre oder im Zug).

Gemäß Arbeitszeitgesetz ist eine 30 minütige Pause nach spätestens 6 Std. Arbeit erforderlich.
Lenkzeit geht Arbeitszeit vor.


"Bereitschaftszeit"

Der Fahrer muss sich bereithalten, um seine Tätigkeit aufzunehmen, wobei ihm die Wartezeit im Voraus bekannt ist,
z.B.:

  • Beifahrer
  • Begleitung der Fahrzeuge während der Beförderung auf der Fähre oder im Zug
  • Wartezeiten an den Grenzen
  • Wartezeiten infolge von Fahrverboten
  • Warten auf das Be- und Entladen
  • Bereitschaftszeiten nur bei Fahrzeugen größer 3,5 to möglich

Umfang der Bereitschaftszeit

Keine gesetzliche Höchstgrenze vorgegeben
Umfang ergibt sich aus Höchstgrenze "Arbeitszeit" und Mindesteinhaltung von Lenkzeitunterbrechung, Pausen und Ruhezeit

Standard-Fall bei 5-Tage-Woche:
regelmäßige Arbeitszeit: 9,6 Std./Tag
regelmäßige Ruhezeit: 11 Std./Tag
Rest von 3,4 Std./Tag: Lenkzeitunterbrechung/Pause, Bereitschaftszeit
Bereitschaftszeit: ca. 2 Std./Tag = 10 Std./Woche = 43 Std./Monat

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