Kennzeichnung von Ladungsüberhängen

Überbreites Fahrzeug oder Ladung

Gesamtbreite
(Fahrzeug und Ladung)
Warntafeln Gelbes Rundumlicht
bis 275 cm nein nein
bis 300 cm nach vorn und hinten je zwei nein
über 300 cm nach vorn und hinten je zwei mindestens eine muss rundum sichtbar sein

Warntafel 282x564 Breite:
mind. 282 mm
Höhe: 564 mm
Warntafel 423x423 Breite: 423 mm Höhe: 423 mm Warntafel 141x808 Breite: 141 mm Höhe: 808 mm Warntafel 282x282 Breite: 282 mm Höhe: 282 mm

  • Die Warntafeln müssen mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen versehen sein.
  • Statt Warntafeln sind auch ein entsprechender Warnanstrich oder Folienbelag zulässig.
  • Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder des hinausragenden Teiles abschließen. Abweichungen bis 10 cm nach innen können zur Vermeidung gefährlich hinausragender scharfer Kanten zugestanden werden.
  • § 17 StVO: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
  • § 22 (4) StVO: Ladung ragt mehr als 1 m über die Rückstrahler nach hinten hinaus, dann Kenntlichmachung durch hellrote Fahne (30 x 30 cm), gleich großes hellrotes Schild oder zylindrischer Körper, Höhe 30 cm, Durchmesser 35 cm.
  • § 22 (5) StVO: Ladung ragt seitlich mehr als 40 cm über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, dann Kenntlichmachung (wenn nötig, siehe § 17 Abs. 1) durch Leuchte (nach vorne weiß, nach hinten rot, maximal 40 cm vom Rand, maximal 1,5 m über Fahrbahn).

Ladungsüberhang nach hinten mehr als 1,0 m über die Rückstrahler hinaus

Rote Sicherungsmittel in folgenden Ausführungen:

  • eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne
  • oder ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild
  • oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
  • Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn die Lichtverhältnisse es erfordern, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler, nicht höher als 90 cm.
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