min. 45 Min. zusammenhängend oder:
aufgeteilt erst 15 Min., dann 30 Min. (Reihenfolge zwingend)
Tagesruhezeit
1 Fahrer
11 Std., Verkürzungsmöglichkeit 3 x 9 Std. zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten (keine Ausgleichspflicht), oder:
12 Std. bei Aufteilung in 2 Abschnitte innerhalb eines
24-Std.- Zeitraumes:
erst 3 Std., dann 9 Std. (Reihenfolge zwingend)
2 oder mehr Fahrer
9 Std. innerhalb von 30 Std. nach einer Ruhezeit
Wochenendruhezeit
Wöchentlich
45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit spätestens nach sechs 24-Std.- Zeiträumen
Doppelwoche
2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder:
1 regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und 1 reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mind. 24 Std.
(mit Ausgleichspflicht vor Ende der 3. Woche)
Lenk u. Ruhezeiten nach AETR
(Accord Européen sur les Transports Routiers)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.
Das überarbeitete europäische Übereinkommen vom 01. Juli 1970 ist durch die Änderungen bis zum 02. November 2011 innerstaatlich am 10. November 2011 in Kraft getreten.
AETR-Regelung
AETR alt
AETR neu
Tägliche Lenkzeit
9 Std., 2x wöchentlich 10 Std.
Unverändert
Maximale wöchentliche Lenkzeit
90 Std. in einer Doppelwoche
90 Std. in einer Doppelwoche, max. 56 Std./Woche
Lenkzeit Fahrtunterbrechung
4,5 Std. Lenkzeit = 45 min, aufteilbar in 15-min-Blöcken,
z. B. 15 min u. 15 min u. 15 min oder 15 min u. 30 min
4,5 Std. Lenkzeit = 45 min,
aufteilbar in 2 Blöcken zu 15 u. 30 min
Tägliche Ruhezeit
11 Std. oder 12 Std.,
aufteilbar in 2 oder 3 Abschnitte
(1 Abschnitt mind. > 8 Std.).
Ruhezeit kann 3 x pro Woche auf mind. 9 Std. verkürzt werden.
Ausgleich vor Ende der folgenden Woche.
11 Std. oder 12 Std.,
aufteilbar in 2 Abschnitte (3 und 9 Std.).
Ruhezeit kann 3 x pro Woche auf mind. 9 Std. verkürzt werden.
Ein Ausgleich ist nicht mehr erforderlich.
Wöchentliche Ruhezeit bei 1-Fahrer-Besatzung
45 Std. nach 6 Lenktagen
oder 36 Std. am Standort
oder 24 Std. unterwegs.
Ausgleich der Verkürzung vor Ende der dritten Woche.
45 Std. nach sechs 24-Std.-Zeiträumen
oder 24 Std. verkürzt (Ort egal).
In 2 aufeinanderfolgenden Wochen abwechselnd volle oder verkürzte wöchentliche Ruhezeit.
Keine mehrfach aufeinanderfolgende Verkürzung mehr möglich.
Ausgleich der Verkürzung vor Ende der dritten Woche.