Vorschriften zu Lenk- Ruhe- u. Arbeitszeiten

Die internationalen und nationalen fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen gelten für Fahrer und für selbst fahrende Unternehmer. Als Verkehrsunternehmer kommen noch die unternehmerischen Dispositionspflichten der geltenden Lenk- und Ruhezeitenregelung und das Akkordlohnverbot hinzu.

Internationale Vorschriften

VO (EG) Nr. 561/2006

Die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bestehen im wesentlichen zum Schutz der Gesundheit der Fahrer und der allgemeinen Verkehrssicherheit im Staßenverkehr. Durch diese Verordnung werden u.a. die zulässigen Tageslenkzeiten, Fahrtunterbrechung, die täg. u. wöchetl. Mindestruhezeiten und die dazugehörige Aufzeichnungsplicht geregelt.

Die VO (EG) Nr.561/2006 ist gültig:

  • unabhängig vom Land der Zulassung
  • Güterbeförderung mit Fahrzeugen u. Anhänger über 3,5 t
  • Personenbeförderung von mehr als neun Personen

EG-/EWR-Staaten/Schweiz

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern / Island, Lichtenstein, Norwegen / Schweiz

Die VO (EG) Nr.561/2006 ist nicht gültig, Ausnahmen:

  • Personenverkehr im Linienverkehr, Strecke bis 50 km
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
  • Nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe, in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen
  • Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km vom Standort
  • Fahrzeuge od. Fahrzeugkombinationen bis zu 7,5 t zulässige Höchstmasse nichtgewerbliche Nutzung
  • Oldtimer, die nach Rechtsvorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat eingestuft wurden

AETR

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals

Das AETR gilt für jedes Fahrzeug der Vertragsparteien im internationalen Straßenverkehr. Das AETR ist auch anzuwenden bzw. zu beachten, wenn der Transport im Transitverkehr durch einen Vertragsstaat führt oder diesen berührt.

AETR-Staaten, soweit nicht EG-/EWR-Staaten

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Mazedonien, Rep. Moldau, Montenegro, Russische Föderation, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Weißrussland/Belarus


Nationale Vorschriften Deutschland

Fahrpersonalverordnung (FPersV)

Die Verordnung vom 22.01.2008, in Kraft getreten am 31.01.2008, regelt im Kern die Lenk- und Ruhezeiten von Kleintransportern, für den gewerblichen Güterverkehr zwischen 2,8 und bis 3,5 t zGG einschließlich Anhänger. Gesonderte Regelungen gelten beim Öffentlichen Personennahverkehr (Stadt- und Nachbarorts-
verkehr) bis zu einer Entfernung von 50 km.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Regelung für das Fahrpersonal in einem abhängigen Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmer/-innen), zu den höchstzulässigen Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten. Diese ergeben sich aus § 21 a des Arbeitszeitgesetzes, das Auskunft über Einsatzzeiten, Schichtzeiten der Beschäftigten im Gütertransport gibt.

Nach oben