Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer

Gesetzliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge gemäß
ECE Regelung 48

Kraftfahrzeugklassen:

M1 KFZ bis 3,5 t und bis zu 9 Personen
M2 KFZ bis 5 t und über 9 Personen
M3 KFZ über 5 t und über 9 Personen
N1 KFZ zur Güterbeförderung bis 3,5 t
N2 KFZ zur Güterbeförderung über 3,5 t bis 12 t
N3 KFZ zur Güterbeförderung über 12 t
N3G Gelände-KFZ

Scheinwerfer für Abblendlicht

Vorschrift für alle Kfz.-Klassen.

Menge: 2 Stück
Anbauhöhe: Min. 500 mm, max. 1.200 mm.
Anbaubreite: Max. 400 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugbreite.
Min. 600 mm zwischen beiden Abblendscheinwerfern.
Nicht für M1 - Fz. und N1 - Fz.
Bei allen anderen KFZ-Klassen min. 400 mm Abstand,
wenn die Fz.-Gesamtbreite 1.300 mm nicht übersteigt.
Elektrische Schaltung: Paarweise Zuschaltung von zusätzlichen Scheinwerfern zum Abblend- und / oder Fernlicht ist erlaubt.
Beim Übergang zum Abblendlicht müssen alle Fernscheinwerfer erst mal gleichzeitig abschalten.
Kontrollleuchte: Erlaubt
Sonstige Vorschriften: Im Betrieb dürfen Keine Abdeckungen oder Gitter vor die Scheinwerfer montiert werden. Außer wenn eine entsprechende Zulassung vorliegt.
Sind die Scheinwerfer mit Lichtquellen größer 2.000 Lummen (in der Regel Xenon) ausgestattet (Fern- und Abblendlicht), müssen eine automatische Leuchtweiteregelung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage einbaut sein.
Gilt auch bei nachträglich Umgerüsteten von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die nach dem 01.04.2000 umgerüstet wurden.
Nur die Scheinwerfer für Abblendlicht nach der ECE R 98 oder 112 dürfen Kurvenfahrlicht ausstrahlen.

Scheinwerfer für Fernlicht

Vorschriften für alle Kfz.-Klassen

Anzahl: 2 oder 4 Stück, bei N3 - Fz. 6 Stück
Anbauhöhe: Keine besonderen Vorschriften
Anbaubreite: Keine besonderen Vorschriften, müssen aber so montiert sein, dass der Fahrer auf keinen Fall geblendet wird.
Elektrische Schaltung: Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur entweder gleichzeitig oder paarweise schaltbar sein.
Sind zwei zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht angebaut, dann dürfen nicht mehr als 2 Paare gleichzeitig leuchten.
Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht muss mindestens 1 Paar für Fernlicht eingeschaltet werden.
Beim Abblenden müssen alle Fernscheinwerfer gleichzeitig erst mal erlöschen.
Kontrollleuchte: Vorgeschrieben
Sonstige Vorschriften: Die Lichtstärke aller ein schaltbarer Fernscheinwerfer darf 300.000 Candela nicht überschreiten.
Die Summe der Referenzzahlen darf nicht größer als 100 sein.

Nebelscheinwerfer

Zulässig für alle Kfz.-Klassen, Verboten für Anhänger

Anzahl: 2 Stück
Farbe: Weiß oder Hellgelb
Anbauhöhe: Nicht höher als die Scheinwerfer für Abblendlicht,
min. 250 mm über dem Boden.
Bei M1 - Fz. und N1 - Fz. max. 800 mm über dem Boden.
Bei allen anderen Kfz.-Klassen max. 1.200 mm,
nur bei N3G bis 1.500 mm zulässig.
Anbaubreite: Max. 400 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugbreite.
Elektrische Schaltung: Sie müssen unabhängig von Fern- und Abblendlicht geschaltet werden können.
Einschaltkontrolle: Vorgeschrieben. Ein unabhängiges nicht blinkendes Warnlicht.
Sonstige Vorschriften: Sonderreglung in Verbindung mit Scheinwerfern der R123 (AFS)

KFZ zwischen 3,5 und 12 t zul.GG, dürfen maximal vier Zusatzscheinwerfer anbringen.
KFZ über 12 t zul.GG, dürfen maximal sechs Zusatzscheinwerfer anbringen.
Die gesamte Beleuchtungsstärke des Fernlichtes darf die Referenzzahl 100 nicht überschreiten.
Die Referenzzahl ist auf den Streuscheiben (meist in der Nähe des Zulassungszeichens) der Scheinwerfer eingetragen.
Es dürfen nicht mehr als vier Fernscheinwerfer gleichzeitig betrieben werden.
Der Anbau darf nur paarweise erfolgen.

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