Bei Verkehrsverstößen reicht in der Regel der Fahrtenschreiber aus

17 November, 2010

Zu dieser Auffassung ist jetzt das Oberverwaltungsgericht Sachsen gelangt (Az. 3 A 176/10). Die Verkehrswidrigkeit eines einzelnen, nicht mehr feststellbaren Fahrers einer Spedition dadurch zu ahnden, dass das Transportunternehmen Fahrtenbücher für alle seine Lastwagen führen muss, ist hingegen unverhältnismäßig.

Ein Fahrzeug einer Spedition wurde mit knapp 60 km/h überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, die in Flensburg allein vier Punkte einbringen würde. Der betreffende Fahrer konnte aber nicht ermittelt werden, weil trotz Ladung kein leitender Mitarbeiter des Fahrzeughalters zur Zeugenvernehmung erschien. Zwar wurde das laufende Bußgeldverfahren wegen der nicht mehr ermittelbaren Personalien eingestellt, dem Spediteur wurde aber die Auflage gemacht, ein Jahr lang für alle seine 15 Fahrzeuge sowie weitere acht Anhänger Fahrtenbücher zu führen.

Dies hielt das Oberverwaltungsgericht jedoch für überzogen und unverhältnismäßig. Zwar könne sich der behördliche Zwang zum Führen von Fahrtenbüchern auch auf mehrere Fahrzeuge eines Halters erstrecken, das ist aber nur dann zulässig, wenn entsprechende Zuwiderhandlungen beim Großteil des gesamten Fahrzeugparks zu befürchten sind. Im vorliegenden Fall ging es aber um gerade einmal um jährlich ein bis zwei Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum. Dabei hatte es auch bis auf den letzten Fall nie Schwierigkeiten gegeben, den verantwortlichen Fahrers zu ermitteln.

In der Regel reiche der für alle Lkw obligatorische Fahrtenschreiber zur Identifizierung eines Verkehrssünders. Dass die Feststellung der Adresse des Betreffenden in diesem Fall dennoch mit "weiteren zeitraubenden Ermittlungen" verbunden sei, wie die Behörde kritisierte, bleibt dabei nach ausdrücklicher Feststellung der Dresdener Urteilsspruchs ohne Belang.
Auto-Medienportal.net/jri


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