Paketzusteller fälscht Unterschrift auf Paketscanner

12 März, 2014

Unterschreibt ein Paketzusteller im Namen des eigentlichen Empfängers digital für ein Paket,

begeht er keine Urkundenfälschung, da die Unterschrift digital gespeichert wird. Auch der Ausdruck des elektronischen Dokuments stellt nur eine Kopie dar und ist somit keine Urkunde an sich. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 1 RVs 191/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fühlte sich ein Paketzusteller durch die auszuliefernde Menge an Paketen überfordert und entsorgte sie an verschiedenen Stellen. Damit die Pakete als beim Empfänger angekommen registriert wurden, unterschrieb der Beschuldigte die elektronischen Empfangsbestätigungen mit den Namen der vorgesehenen Empfänger. Die elektronischen Unterschriften wurden dann archiviert und können bei Bedarf auch ausgedruckt werden. Nachdem der Kurierfahrer insgesamt 67 Pakete verschwinden ließ, kam ihm sein Arbeitgeber auf die Schliche. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, wo er sich wegen 67-facher Urkundenfälschung verantworten musste.

Das Oberlandesgericht Köln sah aber den Tatbestand einer Urkundenfälschung als nicht erfüllt an, weil die Unterschriften digital erfolgt seien und die digitalen Dokumente nicht dauerhaft auf Material existent sind, die als Urkunden angesehen werden können. "Da die Empfangsbestätigung nur im Speicher oder auf dem Bildschirm vorhanden ist und auch der Ausdruck nur eine Kopie eines elektronischen Dokuments darstellt und eben keine Urkunde, kann der Angeklagte nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt werden", erklärt Rechtsanwalt Thomas Nolting (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht fügte hinzu, dass aber eine Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Betracht kommen kann. D-AH/ea www.deutsche-anwaltshotline.de


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